Hochzeit und Studium – das klingt auf den ersten Blick nach einer romantischen Kombination. Doch wer BAföG bezieht oder einen Antrag plant, sollte sich vorher gründlich informieren: Die Heirat kann deinen Förderanspruch erheblich verändern. Manchmal verbessert sie die Lage sogar, häufiger aber senkt das neu hinzukommende Einkommen den monatlichen Betrag. Damit du nicht von einer bösen Überraschung im nächsten BAföG-Bescheid überrumpelt wirst, erklären wir dir Schritt für Schritt, was sich konkret ändert – und wie du clever damit umgehst.
Das Grundprinzip: Wessen Einkommen zählt eigentlich?
BAföG funktioniert nach dem Prinzip der Bedarfsdeckung: Der Staat springt ein, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selbst oder mit Unterstützung deiner Familie sichern kannst. Vor der Heirat richtet sich der Förderanspruch für Studierende vor allem nach dem Einkommen der Eltern. Ab dem Moment, in dem du heiratest, ändert sich diese Berechnung grundlegend – denn nun tritt dein Ehepartner rechtlich und im BAföG-Sinne in die Unterhaltspflicht ein.
Konkret bedeutet das: Das Nettoeinkommen deines Ehepartners bzw. deiner Ehepartnerin wird ab dem Monat der Eheschließung bei der BAföG-Berechnung angerechnet. Das Einkommen deiner Eltern spielt ab diesem Zeitpunkt in der Regel keine Rolle mehr. Ob das für dich ein Vor- oder Nachteil ist, hängt ganz davon ab, wie viel dein Partner oder deine Partnerin verdient – und wie hoch der geltende Freibetrag ist.
Gut zu wissen: Die Eltern werden also durch den Ehepartner „ersetzt". Wer Eltern mit hohem Einkommen hat und einen Partner mit geringem Einkommen heiratet, kann dadurch sogar mehr BAföG bekommen. Der umgekehrte Fall ist natürlich ebenfalls möglich.
Der Einkommensfreibetrag für Ehepartner: Die entscheidende Zahl
Das BAföG-Gesetz sieht für Ehepartner einen eigenen Freibetrag vor, der regelmäßig angepasst wird. Seit der BAföG-Reform 2024 liegt der monatliche Einkommensfreibetrag für Ehegatten bei 1.415 Euro netto. Nur der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, wird auf deinen BAföG-Bedarf angerechnet – und zwar gestaffelt.
Ein Beispiel macht das greifbar: Verdient dein Partner 2.000 Euro netto im Monat, liegt das anrechenbare Einkommen bei 585 Euro (2.000 – 1.415 Euro). Von diesem Überschuss werden nach einer weiteren Berechnungsformel Abzüge vorgenommen, sodass dein BAföG nicht auf null sinkt, solange das Einkommen nicht deutlich höher liegt. Verdient dein Partner hingegen weniger als 1.415 Euro, hat sein oder ihr Einkommen überhaupt keinen negativen Einfluss auf deine Förderung.
Für eigene Kinder im Haushalt erhöht sich der Freibetrag zusätzlich – aktuell um rund 730 Euro pro Kind und Monat. Wer also beim Heiraten gleichzeitig ein Kind bekommt oder bereits eines hat, profitiert von deutlich großzügigeren Freibeträgen.
Schritt-für-Schritt: So berechnet das Amt dein neues BAföG
- Nettoeinkommen des Ehepartners ermitteln: Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr.
- Freibetrag abziehen: Aktuell 1.415 Euro für den Ehegatten, ggf. plus Kinderzuschlag.
- Anrechenbares Einkommen berechnen: Der verbleibende Überschuss wird zum Teil auf deinen BAföG-Bedarf angerechnet.
- Neuen Förderbetrag festlegen: Vom festgestellten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen des Partners abgezogen. Was übrig bleibt, ist dein BAföG.
- Bescheid prüfen: Achte auf die korrekte Einkommensermittlung und lege ggf. Widerspruch ein.
Meldepflicht: Heirat sofort beim BAföG-Amt anzeigen
Wer bereits BAföG bezieht und heiratet, ist gesetzlich verpflichtet, die Änderung des Familienstands unverzüglich dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Das klingt bürokratisch – ist aber absolut ernst gemeint. Wer die Heirat verschweigt und weiterhin BAföG in unveränderter Höhe erhält, riskiert eine Rückforderung des zu viel ausgezahlten Betrags. Im schlimmsten Fall kann das als Betrug gewertet werden.
Die Meldung erfolgt am einfachsten schriftlich oder über das BAföG-Onlineportal (BAföG Digital). Gleichzeitig solltest du einen aktualisierten Antrag stellen und alle relevanten Einkommensnachweise deines Ehepartners einreichen. Das Amt berechnet dann rückwirkend zum Monat der Hochzeit den neuen Förderbetrag. Wie du dabei am strukturiertesten vorgehst, erfährst du in unserem Ratgeber BAföG beantragen: Schritt für Schritt zur Förderung.
„Die Heirat ist keine rein private Angelegenheit, wenn es ums BAföG geht – das Amt will es wissen, und zwar sofort."
Praktisch bedeutet das: Hochzeitsurkunde besorgen, Kopie anfertigen, zusammen mit dem aktuellen Einkommensnachweis des Ehepartners einreichen – fertig. Klingt einfach, wird aber von erschreckend vielen Paaren vergessen oder auf die lange Bank geschoben.
Wenn der Ehepartner selbst noch studiert
Eine häufige Situation, die viele überrascht: Beide Partner studieren und beide beziehen BAföG. Was passiert dann? In diesem Fall wird das BAföG des Ehepartners nicht als Einkommen angerechnet – schließlich ist es selbst eine Förderleistung und kein Arbeitseinkommen. Beide können also weiterhin unabhängig voneinander BAföG beziehen, solange kein weiteres Einkommen vorhanden ist, das den jeweiligen Freibetrag überschreitet.
Jobbt einer der Partner jedoch nebenbei, gilt auch hier die Freibetragsregelung. Studierende dürfen aktuell bis zu 556 Euro monatlich (bezogen auf das Jahresdurchschnittseinkommen) selbst verdienen, ohne dass ihr BAföG gekürzt wird. Verdient der Ehepartner mehr, fließt der Überschuss in die Berechnung ein – auch wenn er oder sie ebenfalls studiert.
Ein häufiges Missverständnis: Manche glauben, mit der Heirat erlischt automatisch der BAföG-Anspruch. Das stimmt nicht. Es ändert sich lediglich die Berechnungsgrundlage. Wer weiterhin förderberechtigt ist, bekommt auch weiterhin BAföG – möglicherweise in anderer Höhe.
Steuerliche Wechselwirkungen: Das Zusammenspiel mit dem Ehegattensplitting
Neben dem BAföG lohnt sich nach der Heirat auch ein Blick auf die steuerliche Seite. Das sogenannte Ehegattensplitting kann gerade dann interessant werden, wenn ein Partner gut verdient und der andere – also du als Studierender – kaum oder kein eigenes Einkommen hat. Durch die gemeinsame Veranlagung kann die Steuerlast des verdienenden Partners sinken, was das Nettoeinkommen erhöht.
Achtung: Ein höheres Nettoeinkommen nach dem Splitting bedeutet aber auch, dass bei der BAföG-Berechnung ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden kann. Hier beißt sich die Katze also gewissermaßen in den Schwanz. Ob das Splitting für euch wirklich sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab – unser Artikel Ehegattensplitting im Studium: Lohnt es sich wirklich? beleuchtet das ausführlich.
Grundsätzlich gilt: BAföG-Amt und Finanzamt arbeiten nicht automatisch zusammen, aber bei Abweichungen zwischen Steuerbescheid und BAföG-Antrag kann es zu Nachfragen kommen. Konsistente Angaben in allen Formularen sind daher Pflicht.
Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Missverständnisse und Fehler auf. Hier die häufigsten auf einen Blick:
- Heirat nicht melden: Wer die Änderung des Familienstands verschweigt, riskiert Rückforderungen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen.
- Falsches Einkommensjahr angeben: Maßgeblich ist das Vorjahreseinkommen des Ehepartners, nicht das aktuelle. Wer gerade erst eine gut bezahlte Stelle angetreten hat, profitiert von dieser Regelung – zumindest für ein Jahr.
- Kinderfreibetrag vergessen: Viele Paare wissen nicht, dass ein gemeinsames Kind den Freibetrag erhöht. Unbedingt im Antrag angeben!
- BAföG-Konto nicht aktualisieren: Ändert sich der Nachname, muss auch das Konto gegebenenfalls aktualisiert werden, damit Zahlungen nicht fehlgeleitet werden.
- Widerspruchsfrist verpassen: Gegen einen BAföG-Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer den Bescheid nicht sofort prüft, verliert unter Umständen bares Geld.
- Getrennte Veranlagung ignorieren: Auch nach der Heirat ist eine getrennte steuerliche Veranlagung möglich – manchmal ist sie günstiger und wirkt sich positiv auf die BAföG-Berechnung aus.
Fallbeispiel: Was passiert bei einer typischen Konstellation?
Stell dir folgendes Szenario vor: Lena, 24 Jahre alt, studiert im 5. Semester und erhält monatlich 680 Euro BAföG. Ihr elterliches Einkommen war bisher der entscheidende Faktor. Sie heiratet ihren Partner Jonas, der als Grafiker 2.200 Euro netto im Monat verdient. Was ändert sich?
Jonas' Einkommen übersteigt den Freibetrag von 1.415 Euro um 785 Euro. Nach Abzug weiterer Pauschalen (z. B. für Werbungskosten und Sozialversicherung, die bereits im Netto enthalten sind) verbleibt ein anrechenbares Einkommen von etwa 785 Euro. Dieser Betrag wird auf Lenas BAföG-Bedarf angerechnet. Ihr monatlicher Höchstbedarf von 992 Euro (Stand 2024) sinkt entsprechend – sie erhält also voraussichtlich noch rund 200 Euro im Monat. Das ist deutlich weniger als vorher, aber kein vollständiger Wegfall der Förderung.
Hätte Jonas hingegen nur 1.300 Euro netto verdient, wäre sein Einkommen vollständig durch den Freibetrag abgedeckt. Lenas BAföG würde sich gar nicht verändern – oder könnte sogar steigen, wenn das elterliche Einkommen ihrer Eltern bisher höher angerechnet wurde als der Freibetrag für Jonas. Das zeigt: Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Jede Situation ist individuell zu prüfen.
Genau für solche Fälle empfiehlt sich eine persönliche Beratung beim BAföG-Amt oder bei einer Studierendenberatungsstelle. Viele Studentenwerke bieten kostenlose Sprechstunden an, bei denen man den eigenen Fall durchrechnen lassen kann – eine Option, die man unbedingt nutzen sollte, bevor man wichtige Entscheidungen trifft.